Satzung
§ 1 Name, Sitz
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Der Verein „WEIKE -Women Empowerment in Kenya e.V." mit Sitz in Karlsruhe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,, Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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Die Satzung entspricht den formellen Voraussetzungen der Mustersatzung eines Vereins nach der AEAO Anlage 1 zu§ 60.
§ 2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und der Entwicklungshilfe durch Beschaffung von Mitteln für das Empowerment von Frauen in Kenia zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen zur Sammlung von Spenden
b. die Zusammenarbeit mit dem Projekt "Empowering Young Women and Girls" der UWEZO Development Initiative in Kilifi, Kenia. -
Daneben kann der Verein die Förderungen des genannten steuerbegünstigten Zwecks auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht insbesondere durch: die Durchführung von direkten Maßnahmen der Entwicklungshilfe, insbesondere zur nachhaltigen Verbesserung der Situation von jungen Frauen und ihren Kindern in Kenia, zum Aufbau der Infrastruktur und der Landwirtschaft, um eine möglichst weitgehende Emanzipierung von fremder Hilfe und somit eine möglichst selbstbestimmte Lebensweise zu unterstützen.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
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Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen -
Der Aufnahmeantrag ist mündlich oder schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Der Vorstand führt eine Mitgliederliste.
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Es sind keine Mitgliedsbeiträge zu leisten.
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Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Diese ist unter Einhaltung einer Frist von 7 Tagen zu stellen.
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Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
a. ein die Vereinsziele oder das Vereinsinteresse schädigendes Verhalten,
b. die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. -
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder Erlöschen des Mitglieds.
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Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
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Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt 1 Woche.
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Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter ist die/der 1. Vorsitzende. Falls die/der 1. Vorsitzende verhindert sein sollte, ist die/der 2. Vorsitzende Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter. Sollten weder die/der 1. noch 2. Vorsitzende anwesend sein, wählt die Mitgliederversammlung die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
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Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ab einer Mindestteilnehmerzahl von 3 Mitgliedern (davon mindestens 1 Vorstandsmitglied) beschlussfähig.
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Bei Bedarf können Gäste in die Mitgliederversammlung eingeladen werden.
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Für die Gründungsversammlung sind mindestens 4 Mitglieder (davon mindestens 2 Vorstandsmitglieder) anwesend.
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
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Änderungen der Satzung und/oder des Vereinszwecks können entweder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder im schriftlichen Umlaufverfahren per E-Mail durch eine Bestätigung aller Vorstandsmitglieder vorgenommen werden.
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Anträge für Änderungen der Satzung und/oder des Vereinszwecks können von jedem Mitglied und vom Vorstand gestellt werden.
§6 Vorstand
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Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 2 bis 5 Mitgliedern. Mindestens zu besetzen sind die folgenden Ämter:
a. 1. Vorsitzende(r)
b. 2. Vorsitzende(r)
c. Schriftführer(in)
Über Anzahl der Ämter und deren Benennung und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands. -
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt.
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Wiederwahl ist zulässig.
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Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
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Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
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Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind die Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung von Kindern oder jungen Erwachsenen in Afrika.
§8 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.08.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins „WEIKE - Women Empowerment in Kenya e.V." beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand: 08.08.2018